Satzung des „Rübezahl Schul- und Sportvereins e. V." der Carl-August-Musäus Regelschule in Weimar

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Rübezahl Schul- und Sportverein e. V. “der Musäusschule Weimar.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
  4. Der Sitz des Vereins ist Weimar, Moskauer Straße 63

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereis ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die ideelle und materielle Unterstützung der Lehr- und Erziehungstätigkeit.
    • die Förderung der Entwicklung Regelschule „C.- A.- Musäus“.
    • die Kontaktpflege zwischen Schule und Elternhaus sowie Schule und Öffentlichkeit.
    • die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Schule
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Elternsprecher wird durch den Rübezahlverein in seiner Funktion nicht berührt. Die Verpflichtungen des Schulträgers bleiben unberührt.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • Schülerinnen und Schüler der Regelschule „C.-A.-Musäus“ und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte,
    • ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule,
    • jeweilige und ehemalige Mitglieder des Lehrerkollegiums der Schule,
    • alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die als Freunde und Förderer der Schule die Ziele des Vereins anerkennen und fördern.
    • zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen, die sich um den Rübezahl Schul- und Sportverein verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden.
  2. Minderjährige bedürfen der Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Austritt
    • Ausschluß
  4. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen am Ende eines Quartals mit monatlicher Kündigungsfrist.
  5. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn einer oder mehrere der genannten Gründe gegeben sind:
    • wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt hat. Stundungen kann gewährt werden,
    • wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Berufungen an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Ausschluß mit Begründung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  7. Zurückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Ausstritt noch bei Ausschluß statt.

§ 5

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeglicher Art.
  2. Die Beiträge regeln sich über die Beitragsordnung des Vereins.
  3. Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
  4. Die Bücher und die Kasse des Vereins sind mindesten einmal im Geschäftsjahr durch die Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit zu prüfen.Die Prüfung ist im Kassenbuch zu bestätigen, das Ergebnis der Geschäfts- und Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Schuljahr.Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzkassenprüfer, der in Tätigkeit tritt, wenn einer der Kassenprüfer ausfällt.Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrage der Mitgliederversammlung.Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 ehrenamtlichen tätigen Mitgliedern, und zwar:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassierer,
    • dem Schriftführer,
    • ein Beiratsmitglied,
    • ein Beiratsmitglied,
    • ein Beiratsmitglied
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied setzt der Vorstand sofort ein Mitglied des Vereins kommissarisch ein. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolge die ordentliche Ergänzungswahl.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung übergibt der Vorsitzende im Verhinderungsfalle eine Vollmacht an den Vertreter. Zur Quittierung von Mitgliedsbeiträgen genügt die Unterschrift des Kassierers. Auszahlungen werden durch ein weiteres Vorstandsmitglied bestätigt.
  5. Der Vorstand tagt in jedem Schuljahr mindestens zweimal, im übrigen wird die Tagungshäufigkeit von den anfallenden Aufgaben bestimmt.
  6. Weder der Vorstand noch Mitglieder des Vereins dürfen aus seinen Einnahmen oder seinem Vermögen irgendwelche besonderen Vorteile erhalten.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich 2 Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen muss, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erschienen ist.
  8. An der Vorstandssitzung nehmen auf Einladung der Schulleiter, Schulelternsprecher und der Schülersprecher bzw. deren Vertreter mit beratender Stimme teil.
  9. Aufgaben des Vorstandes:
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • die Wahrnehmung der Vereinszwecke,
    • die Durchführung der Beschlüsse der    Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung der Geld- und Sachmittel.
  10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Von allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • Die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichts des Vorstandes,
    • Die Prüfung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,
    • Planung der Einnahmen und Ausgaben,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Bearbeitung von Anträgen,
    • die Auflösung des Vereins.

    Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich, bei Widerspruch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins oder der Mehrheit der Mitglieder es erfordert.
  4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird,
    von einem Zehntel der Mitglieder
    von den Kassenprüfern.
  5. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Zeit mit einer Frist von möglichst 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist so umfassend und eindeutig abzufassen, wie es am Tage zu Beginn der Versammlung über die Tagesordnung ab. Für Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

§ 9

Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vertrages oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu Steuer begünstigten Zwecken zu verwenden.
    Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen, an ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch das Amtsgericht in Kraft.

Vorstandsmitglieder SSV Rübezahl e.V.

Schulz, Sigrid, Schäfereigasse 1, 99428 Weimar/Gaberndorf, 03643/ 42 27 92

Köhler, Gunnar,  An der Eisenbahn 8 a, 99428 Weimar/Hopfgarten, 03643/ 82 54 65 ,

Beuthan, Carmen,  Über den Tannen 6, 99428 Weimar/Tröbsdorf, 03643/ 51 80 48,